20/08/2026
Diese Eingabe berührt aufgrund des dargelegten Sachverhalts möglicherweise die gesetzlichen Aufgabenbereiche verschiedener Fachressorts der Bezirksregierung Detmold:
· Natur- und Umweltschutz: Höhere Fachaufsicht bezüglich des Baum- und Artenschutzes.
· Wasserwirtschaft: Überprüfung des Realvollzugs bei gravierenden Eingriffen in das hydrostatische Gefüge (Wasserhaltung).
· Bodenschutz: Prüfung bodenschutzrechtlicher Pflichten auf sensiblen Kinderspielflächen (BBodSchG).
· Denkmalschutz: Schutz historischer Baudenkmäler vor bodenmechanischen Gefährdungen und Setzungen (DSchG NRW).
· Kommunalaufsicht: Aufsichtsrechtliche Prüfung bezüglich des ordnungsbehördlichen Handelns der Stadt- und Kreisverwaltung Herford.
STREITGEGENSTAND: Hydrologischer Realvollzug beim städtischen Bauvorhaben „Turnhalle Grundschule Stiftberg“ (Kreis Herford) / Prüfung einer möglicherweise erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis, denkmalrechtlicher Gefährdungsfaktoren (DSchG NRW), bodenmechanischer Setzungsrisiken sowie bodenschutzrechtlicher Pflichten auf Kinderspielflächen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Dezernatsleitungen,
zur Ergänzung der anhängigen Fachaufsichtsverfahren bezüglich der kommunalen Vollzugskontrollen im Kreis Herford wird den zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörden der Bezirksregierung Detmold nachrichtlich ein tagesaktueller Sachstand zur Kenntnis gereicht.
Im Rahmen des städtischen Bauvorhabens „Neubau Sporthalle Grundschule Stiftberg“ (Bautiefe laut öffentlich zugänglichen Medienberichten bis zu 7 Meter am Hang des Stiftbergs) hat das Immobilienmanagement der Stadt (IAB) mit behördlichem Schriftsatz vom 18.08.2026 die Durchführung einer kontinuierlichen, offenen Wasserhaltung im Bereich der Baugrube offiziell bestätigt.
Aus sachverständiger Sicht und unter Berücksichtigung der spezifischen lokalen Gegebenheiten (Lias-Schiefertonlagen und bindige Geschiebelehme) ergeben sich hieraus für die übergeordneten Kontrollinstanzen möglicherweise maßgebliche Prüfungsaspekte, die eine nähere Verifizierung der behördlichen Genehmigungslage erfordern können:
1. Hydrologische Kausalität und Prüfung nach §§ 8-10 WHG:
Die Vor-Ort-Verantwortlichen stufen die Maßnahme im behördlichen Schriftverkehr vom 18.08.2026 als „erlaubnisfreie offene Wasserhaltung von Schichtenwasser“ ein. Geologisch ist der Stiftberg im Untergrund durch wasserundurchlässige Jura-Schiefertonlagen (Lias-Tone) geprägt, auf welchen das Sickerwasser der Hanglage unweigerlich oberflächennah abströmt. Das kontinuierliche Abpumpen aus einer Baugrube mit einer dokumentierten Tiefe von bis zu 7 Metern erzeugt physikalisch zwingend einen hydrostatischen Absenktrichter, welcher dem umliegenden Bodenkörper das kapillare Wasser entzieht. Da im Boden zirkulierendes Schichtenwasser rechtlich dem Grundwasserbegriff zuzuordnen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG), besteht aufgrund der räumlichen Dimensionen der begründete Verdacht, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfreiheit nach § 46 WHG mangels Unerheblichkeit der Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht gegeben sein könnten. Es bedarf daher einer Überprüfung durch die übergeordnete Fachaufsicht, ob für diesen Tiefeneingriff eine möglicherweise erforderliche, formelle wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8-10 WHG durch die Untere Wasserbehörde (UWB) erteilt wurde.
2. Bodenmechanisches Risiko potenzieller Bodensenkungen im Dürrekontext:
Die über den Schieferplatten lagernden Geschiebelehme weisen ein ausgeprägtes hydro-mechanisches Schwindungs- und Setzungsverhalten bei akutem Wasserentzug auf. Laut aktuellem Dürremonitor des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) liegt in der Region eine außergewöhnliche Dürre im Gesamtboden vor. Die ungesteuerte Entwässerung des Hangsediments durch die städtischen Baugrubenpumpen entzieht dem bindigen Boden das verbliebene Porenwasser. Dies führt zu einer Volumenschrumpfung (Konsolidierung) des Untergrunds. Hieraus resultiert die akute Gefahr von unkontrollierten Bodensenkungen und Setzungen im gesamten betroffenen Hangbereich. Dies gefährdet nicht nur die vitale Rhizosphäre des geschützten Altbaumbestandes, sondern bedroht möglicherweise unmittelbar die bauliche Substanz der angrenzenden Quartiersbebauung.
3. Denkmalrechtliche Relevanz nach dem DSchG NRW / Historische Stiftskirche:
Das städtische Großprojekt musste laut offiziellen Medienberichten des Westfalen-Blatts ausschließlich aus Gründen des Sichtachsenschutzes für das unmittelbar benachbarte Baudenkmal (historische Marienkirche/Stiftskirche) unter immensem finanziellem Mehraufwand (700.000 Euro allein für den Tiefenaushub) in diese extreme Tiefe von 7 Metern gezwungen werden. Die Denkmalsensibilität des Standorts war der Bauherrin somit qualifiziert bekannt. Die durch den künstlichen Wasserentzug drohenden Bodensenkungen im Hangbereich berühren im Kern die Fundamentstatik des geschützten Kirchenbauwerks. Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ist jede Einwirkung auf die Substanz oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erlaubnispflichtig; zudem verbietet das Gesetz Maßnahmen, die den Bestand eines Denkmals gefährden können. Das unüberwachte Abpumpen ohne ein hydrostatisches Beweissicherungs- und Setzungsmonitoring stellt eine potenzielle Gefährdung des Kulturguts nach dem DSchG NRW dar, die von der Oberen Denkmalbehörde möglicherweise zu prüfen ist.
4. Bodenschutzrechtliche Relevanz der Verregnung im Bereich sensibler Nutzungen / Kindergarten und Schule:
Die Baugrube befindet sich topografisch direkt hangabwärts des erhöht liegenden historischen Friedhofskörpers, sodass das Schichtenwasser diesen Bodenbereich passiert. Das IAB hat mit Stellungnahme vom 18.08.2026 schriftlich bestätigt, dass das anfallende, unfiltrierte Baugrubenwasser im unmittelbaren Aufenthalts- und Spielbereich des angrenzenden Kindergartens sowie der Grundschule verregnet wird. Das großflächige Ausbringen von unfiltriertem Wasser, welches den Einzugsbereich eines Friedhofs passiert hat und baubedingt mit hochalkalischen Zementsuspensionen belastet sein kann, tangiert direkt die strengen Vorsorge- und Prüfwerte des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für Kinderspielflächen. Die Nutzung eines sensiblen Schutzbereichs für Kinder als unkontrollierte Sickerfläche für Baustellenabwässer begründet den Anfangsverdacht einer unzulässigen Bodenbeeinträchtigung im Sinne der Umweltstraftatbestände (§ 324a StGB).
Die Bezirksregierung Detmold wird über diesen dokumentierten Realvollzug sowie über das fruchtlose Verstreichen einer ordnungsbehördlichen Aufklärungsfrist gegenüber der Kommunalaufsicht des Kreises Herford (Aufsichtsrüge vom 17.08.2026, abgelaufen am 19.08.2026 um 12:00 Uhr) hiermit qualifiziert in Kenntnis gesetzt.
Zudem liegt eine amtliche Lesebestätigung des Stabsbereichs Recht und Kommunales des Kreises Herford vom 17.08.2026 sowie ein Hinhalteschreiben der Kommunalaufsicht des Kreises Herford vom 18.08.2026 vor.
Die übergeordneten Fach- und Aufsichtsbehörden werden gebeten, diesen Vorgang in die laufenden Prüfungsverfahren einzubeziehen, um eine nachträgliche behördliche Unkenntnis über fortschreitende Substanzschädigungen an geschützten Natur-, Kinder- und Kulturgütern im Regierungsbezirk auszuschließen...