08/09/2026
Fehlender Vermittlungsauftrag: Neues Urteil widerspricht der bisherigen BAG-Linie
Bei der Besetzung freier Stellen müssen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 SGB IX prüfen, ob schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden können, und frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 dazu klargestellt: Die bloße Veröffentlichung einer Stelle in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht aus. Fehlt ein Vermittlungsauftrag, kann dies im Rahmen eines AGG-Verfahrens ein Indiz für eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung sein.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf beurteilte diese Frage nun anders: In seinem Urteil vom 7. Mai 2026 – Az.: 2 Ca 6536/25 – vertritt es die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX allein noch nicht genügen soll, um eine Diskriminierung zu vermuten. Nach Ansicht des Gerichts müsste zusätzlich ein Zusammenhang mit der konkreten Auswahl- oder Einstellungsentscheidung bestehen.
Interessant ist auch die Begründung: Das ArbG Düsseldorf verweist auf veränderte Recruiting-Prozesse und moderne Formen der Personalgewinnung wie Active Sourcing, digitale Plattformen und die direkte Ansprache potenzieller Bewerberinnen und Bewerber.
Was heißt das für Arbeitgeber?
Das Urteil ist rechtskräftig, weil die Berufung zurückgenommen wurde. Die Linie des BAG bleibt trotzdem, jedenfalls zunächst, aufrecht.
Wir empfehlen Arbeitgebern, im Rahmen ihrer Recruiting- Prozesse weiterhin die Anforderungen des § 164 SGB IX zu berücksichtigen und die einzelnen Schritte nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Entscheidung zeigt aber: Die Frage, wann ein formaler Verstoß tatsächlich als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden kann, bleibt rechtlich umstritten.
Quellen: BAG, Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 123/24; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2026 – 2 Ca 6536/25; § 164 SGB IX; § 22 AGG.
Hinweis: Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.