20/05/2021
📌 Zeitarbeit und Leiharbeit:
Leiharbeiter und Zeitarbeiter werden von ihrem Arbeitgeber an Kunden „verliehen“. Das bringt steuerliche Besonderheiten mit sich.
👉Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers liegen immer beim Verleiher und nicht bei dem Unternehmen, bei dem der Zeitarbeiter tatsächlich arbeitet.
📌Steuerliche Vorteile für Leiharbeiter
Leiharbeiter können sehr unterschiedliche Arbeitsverträge mit ihrer Zeitarbeitsfirma haben. Typischerweise haben sie keinen festen Arbeitsplatz, sind bei verschiedenen Kunden und damit an verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt.
Steuerliche Vorteile:
• Mit der sogenannten Kilometerpauschale - auch Dienstreisepauschale genannt - kann ein Zeitarbeiter jeden einzelnen Kilometer der Hin- und Rückfahrt zu seinen Einsatzorten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer absetzen.
• Auch der Verpflegungspauschbetrag steht jedem Leiharbeiter zu, der mehr als acht Stunden von Zuhause weg ist. Das gilt aber nur in den ersten drei Monaten an jeder neuen Einsatzstelle. Zeitarbeiter, die weniger als acht Stunden am Tag von Zuhause weg sind, haben kein Anrecht auf einen Verpflegungsmehraufwand
📌WICHTIG:
Die Kilometerpauschale und der Verpflegungspauschbetrag können nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei der Zeitarbeit um eine sogenannte Auswärtstätigkeit handelt. Seit 2014 gelten hier neue Regeln: Leiharbeiter, sind nicht automatisch auswärts tätig, sondern können, je nach der im Arbeitsvertrag festgelegten Dauer der Beschäftigung, auch beim Kunden der Zeitarbeitsfirma eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte
haben. Und die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können immer nur mit der Pendlerpauschale abgesetzt werden. 😏
👉Zeitarbeiter, die folgende Kriterien erfüllen, sind nicht auswärts tätig, sondern dauerhaft beschäftigt und können daher nicht von steuerlichen Vorteilen profitieren:
Sie arbeiten länger als 48 Monate bei einem Kunden.
• Sie sind für die gesamte Dauer eines betrieblichen Dienstverhältnisses angestellt
(z. B. bei von vorneherein befristeten Projekten).
• Sie sind unbefristet beim Kunden tätig („bis auf Weiteres“).
In diesem Zusammenhang ist entscheidend, welche Zuordnung im Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma festgelegt ist. Hat ein Leiharbeiter beispielsweise einen unbefristeten Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma geschlossen, ist aber befristet bei dem Kunden angestellt, so stimmt die Vertragsdauer zwischen Zeitarbeitsfirma und Kunden nicht überein. Es ist somit keine Dauerhaftigkeit gegeben und die Arbeit beim Kunden gilt als Auswärtstätigkeit - mit allen Vorteilen.
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Gülten Patlar
Dipl.-Wirtschaftsjuristin
Beratungsstellenleiterin
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