Kfz-Sachverständigenbüro Wörner

Kfz-Sachverständigenbüro  Wörner Als qualifiziertes Kfz-Sachverständigenbüro sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner nach einem Verkehrsunfall.

30/06/2026
03/03/2026

Editorial 03/2026

10/02/2026

In den letzten Jahren beobachten wir eine besorgniserregende Entwicklung:
Der Markt der Kfz-Sachverständigen wird zunehmend von Personen überschwemmt, die nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.

Besonders alarmierend ist, dass einige dieser selbsternannten Sachverständigen bereits öffentlich – über Social Media oder Internetauftritte – Provisionen anbieten.
Das ist nicht nur unseriös, sondern unzulässig und stellt das gesamte Berufsbild des Sachverständigen in Frage.

Denn eines ist klar:
Unabhängigkeit und Neutralität sind die Grundlage unserer Tätigkeit.
Wer Provisionen anbietet oder annimmt, gibt genau diese Grundlage auf.

Deshalb appellieren wir ausdrücklich an Geschädigte.

Nach einem Verkehrsunfall, bei der Gutachten Auswahl und Beauftragung, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen genau zu prüfen, denn die Auftragserteilung erfolgt zugunsten der Schutzwirkung Dritter, die explizit eine besondere Sachkunde vorsieht.

Die Schadenfeststellung und Gutachtenerstellung gehört in die Hände von speziell geschultem Fachpersonal – alles andere ist ein Risiko für alle Beteiligten, im Worst Case für Leib und Leben.

Hier leisten Berufsverbände, wie der VKS (Verband der unabhängigen Kfz Sachverständigen) einen wichtigen Beitrag.
Unsere Mitglieder sind geprüfte und qualifizierte Sachverständige und damit eine verlässliche Adresse für eine fachlich richtige und unabhängige Begutachtung.

Unser etabliertes VKS Berufsbild steht inhaltlich der VDI-Richtlinie MT 5900 Blatt 2 in nichts nach, an welcher unsere Mitglieder, wie andere Verbände mitwirkten.

Dies ist so wichtig, da gerade bei modernen Fahrzeugen mit Assistenz- und Sicherheitssystemen ein hochqualifiziertes Fachwissen heute so unverzichtbar ist, wie die Fahrwerkstechnik älterer Fahrzeuge.

Qualifikation ist kein Marketingargument – sie ist eine Mindestvoraussetzung.

13/05/2024

AUGEN AUF bei der Gutachter-Wahl!
Auswahlverschulden des Geschädigten, bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen.
Rog Gal MiR

In jedem BGH-Urteil, das sich mit KFZ-Sachverständigen beschäftigt, wird ein Qualifizierter KFZ - Sachverständiger vorausgesetzt.
Nur woher soll der Geschädigte wissen….
……was ein Qualifizierter KFZ - Sachverständiger ist?
Die Allianz und andere Versicherer machen jetzt ernst. Sie haben die Nase voll von den ganzen selbsternannten KFZ-Sachverständigen und verlangen nun von jedem KFZ-Sachverständigen einen Qualifikationsnachweis.
Fällt die Führung von Berufsbezeichnungen auch generell unter den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der freien Berufsausübung, kann dieser durch das wettbewerbsrechtliche Verbot, irreführenden sein. (§3 UWG) beschränkt werden.
So weckt die Bezeichnung “Kfz - Sachverständiger” und “Kfz - Unfallschäden und Fahrzeugbewertung” die Erwartung, dass er über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen eines qualifizierten Sachverständigen verfügt, welches er sich nicht autodidaktisch, sondern nachprüfbar durch eine entsprechende Berufsausbildung angeeignet hat.
Wurde kein vergleichbarer Kenntnis- und Erfahrungsstand nachgewiesen, kann ein Verbot der Berufsbezeichnung “Sachverständiger” erfolgen, was konkludent bereits höchstrichterlich durch den BGH 1997 Az. I ZR 234/94 festgestellt wurde.

Der Tenor der eingesehenen Urteile lässt sich wie folgt zusammenfassen:

● Grundsätzlich die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger im geschäftlichen
Verkehr verstößt gegen § 3 (UWG) Gesetz zum Verbot unlauterer
geschäftlicher Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn
derjenige, der sich als Kfz- Sachverständiger bezeichnet, nicht Kfz-Meister
oder Diplomingenieur ist oder aber über eine vergleichbar qualifizierte
Ausbildung verfügt.

Rechtlich wird die Allianz und Co. beim Auftraggeber, dem Geschädigten damit nicht durchkommen, da dieser nicht im Stande ist, dies einzuschätzen.
Aber in der Sache haben die Versicherer völlig Recht, da der Geschädigte hierdurch zum Opfer von rechtlichen und finanziellen Nachteilen werden kann.
Es ist einem Geschädigten nicht zu viel zuzumuten, jedoch einen Kfz-Sachverständigen zu wählen, der entweder dem Berufsverband VKS e.V., dem Berufsverband BVSK e.V. oder den Öffentlich bestellte und Vereidigten der entsprechenden Kammern angehört, dürfte vertretbar sein und bringt Sicherheit mit sich.
Mit diesem einfachen Prüfprozedere einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ausgewählt zu haben, gewährleistet in jedem Fall die optimalen Voraussetzungen in der Schadenregulierung.

Theoretisch könnte morgen ungestraft ein Bäcker sich Kfz-Sachverständiger nennen, da die Einhaltung des Berufsbildes für Kfz-Sachverständige staatlich nicht überwacht, noch geahndet wird.
Das ist besonders tragisch, weil die qualifizierten KFZ-SV ihre Fortbildungsrichtlinien haben. Die Selbsternannten machen weder eine Fortbildung, noch wird dessen Qualifizierung überwacht und geprüft.

Wir können nur jedem Geschädigten den guten Rat geben:

Fragen Sie den Sachverständigen vorher, bei welchem Berufsverband er Mitglied ist und lassen Sie sich die Anerkennungen zeigen. Dann sind sie auch sicher, dass der vom Sachverständigen festgestellte Schaden auch Gegenstand der Regulierung sein wird.

30/11/2023

Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,

wenn das immer gleiche Gericht wegen der immer gleichen schrägen Rechtsauffassung den immer gleichen Versicherer, der vom immer gleichen Anwalt vertreten wird, verurteilen muss, ist der Richter regelmäßig not amused.

Wir erinnern uns noch schmunzelnd an das AG Coburg, das mitgezählt hatte und in einen Hinweisbeschluss schrieb, das sei doch jetzt „tausendfach (!)“ durch.

In einem Urteil des AG Siegburg lesen wir nun: „Auch die Kosten des Sachverständigen H., der nach BVSK abgerechnet hat, sind dem Kläger von der Beklagten vollständig zu erstatten. Von der Wiedergabe der Gründe mittels der bekannten Textbausteine wird abgesehen. Sie würden den Beklagtenvertreter eh nur langweilen.“ (AG Siegburg, Urteil vom 18.09.2023, Az. 123 C 46/22, Abruf-Nr. 238377, eingesandt von Sachverständiger Alexander Held, Bonn).

Nun denn, da warten wir doch mal ab, ob solche Verschwendung an Zeit und Energie bald aufhört, weil Versicherer einsehen, dass auch so etwas zu den Umständen gehört, die sie im Hinblick auf die kaum noch zu bewältigende Regulierungsarbeit vor die Wand fahren ließen.

Zum Ende dieses doch sehr aufreibenden Jahres mit all seinen kleinen und großen Katastrophen wünschen wir Ihnen nun ein geruhsames Weihnachtsfest und einen erfreulichen Übergang in das neue Jahr.

Manches kann nur besser werden. Hoffentlich wird auch manches besser!

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Otting | Schriftleiter

14/07/2023
28/04/2023

Liebe Leserinnen und Leser,

die sog. „Prüfberichte“, mit denen sich eine darauf spezialisierte Firma im Auftrag von Versicherern über Gutachtenrechnungen hermacht, werden immer origineller.

Dass viele der Argumente dort überwiegend Heiterkeit erzeugen, ist nicht neu.

Nun wird aber stets die Ökologie und die CO²-Einsparung bemüht: Ein zweiter Ausdruck des Gutachtens sei insoweit nicht mehr zeitgemäß, die Kosten dafür könnten deshalb auch nicht mehr erstattet werden.

Wenn das nun wirklich ein Kriterium sein soll, muss wohl auch gelten: Die Produktion solcher Prüfberichte ist ökologisch hoch bedenklich. Auch wenn sie nicht gedruckt werden, brauchen sie doch eine Menge Strom.

Schluss damit …

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Otting | Schriftleiter

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