31/05/2021
"Ab 01.06. ist das Studio wieder geöffnet, Rehasport werden wir ab 01.07. wieder durchführen.
Seit 26.05. gibt es eine neue Verordnung. Das für Fitnessstudios relevante könnt Ihr Euch folgend zu Gemüte führen. Unter §8 Punkt 3 ist zu ersehen, das auch ein durch Privatpersonen durch geführter Selbsttest zulässig ist.
Teil 4 Sport und Freizeit
§ 19 Sport, Fitnessstudios
(1) Die Öffnung von Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist nur für die in den nachfolgenden Absätzen genannte Sportausübung sowie für medizinisch notwendige Behandlungen und ohne Publikum zulässig.
(2) Die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, Sportunterricht, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung sowie für lizenzierte Profisportle- rinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler ist zulässig.
(3) Die Ausübung von Sport ist über Absatz 2 hinaus wie folgt zulässig:
1. Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich,
2. Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen,
3. Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen,
4. Kontaktsport auf Außensportanlagen.
Sportlerinnen und Sportler nach Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. Die Ausübung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur in Gruppen bis zu 30 Personen und mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 zulässig. Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Ausübung von Kontaktsport auf Innensportanlagen für Gruppen von bis zu 30 Personen unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests und mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 zulässig. Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(5) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Sportveranstaltungen mit Publikum unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests, mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 zulässig.
(6) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an 14 Tagen in Folge entfällt die Testpflicht. Dies gilt nicht für Absatz 5, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 3 unterschritten werden soll.
§ 8 Testnachweis und Tests
(1) Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht und ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
(2) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vor- genommen wird. Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen Selbsttest. Der Schnelltest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2 abrufbar. Dem Schnelltest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen müssen sich dringend mittels eines PCR- Tests nachtesten lassen und absondern.
(3) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:tests-zur-eigen- anwendung-durch-laien abrufbar. Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.
(4) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unverzüglich absondern. Ausgenommen von der Testpflicht sind:
(6) Die Testpflicht gilt nicht für Personen,
1. die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
2. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impf-stoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und
1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die
für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.
Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs
Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom nach § 23 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zeigen, dass auf eine Infektion mit
SARS CoV-2 hinweist.
(7) Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impf- nachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original."