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Der Grenzverlauf im Bodensee  #2Der Grenzverlauf im restlichen Obersee ist nicht klar definiert, da unterschiedliche The...
21/08/2026

Der Grenzverlauf im Bodensee #2
Der Grenzverlauf im restlichen Obersee ist nicht klar definiert, da unterschiedliche Theorien zur Grenzziehung im Bodensee existieren.
Darunter zählen die Realteilungs- und die Kondominiumstheorie. Österreich vertritt die Kondominiumstheorie. Demnach ist der Bodensee gemeinsames Hoheitsgebiet aller drei Anrainerstaaten mit Ausnahme eines Streifens am Ufer. Die Breite dieses Streifens ist jedoch nicht genau festgelegt.
Eine Definition dieses Streifens legt die Haldentheorie fest. Diese besagt, dass die Grenze bei einer Wassertiefe von 25 m verläuft.
Die Schweiz ist der einzige Staat, der die Realteilungstheorie vertritt. Diese Theorie besagt, dass die Grenzen in der Mitte des Sees verlaufen.
1973 wurde das Schifffahrtsabkommen (“Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“) von allen drei Anrainerstaaten unterzeichnet. Darin ist die Real-teilungsgrenze der Schweiz und Österreich definiert.
Die Grenze zwischen Österreich und Schweiz verläuft dabei von der Argenmündung (D) in gerader Linie bis zur Staatsgrenze am Alten Rhein. Und die Grenze zwischen Schweiz und Deutschland orientiert sich an der Mitte des Sees.
Welche Theorie richtig ist, bleibt weiter offen. Sichergestellt ist jedoch, dass der Bodensee kein rechtsfreier Raum ist, da sich die Behörden an dem Schifffahrts-abkommen orientieren. Und dadurch sind die Zuständigkeiten klar geregelt.



Quellen:
[1] Bodensee Karte 3 Staatgebiet 2020 (https://www.bev.gv.at/dam/bevgvat/PDF-Dateien/Vermessungswesen/Sonstige-PDF-Dokumente/Bodenseekonferenz/Karte-3-Staatsgebiete.pdf; aufgerufen am 08.09.2025 09:36 Uhr)
[2] Enrico Kampmann (13.08.2021, 15:00 Uhr): „Wo verläuft eigentlich die Grenze im Bodensee?“, TAGBLATT (https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/bodensee-sommer-wo-verlaeuft-eigentlich-die-grenze-im-bodensee-es-gibt-drei-theorien-aber-keine-klaren-regeln-ld.2171909; aufgerufen am 08.09.2025 09:38 Uhr)

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07/08/2026

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Der Grenzverlauf im Bodensee  #1Der Bodensee teilt sich in den Untersee und den Obersee auf. Zu Letzterem zählen ebenfal...
24/07/2026

Der Grenzverlauf im Bodensee #1
Der Bodensee teilt sich in den Untersee und den Obersee auf.
Zu Letzterem zählen ebenfalls der Überlingersee und der Konstanzer Trichter.
Im Untersee gibt es die Staatsgrenze „in der Mitte des Sees“ gemäß Vertrag von 1854.
Aus den Jahren 1878 und 1938 gibt es ebenfalls einen Vertrag für die Konstanzer Bucht, in dem der Staatsgrenzenverlauf definiert ist.
Der Überlingersee gehört nach unumstrittener Auffassung zum Hoheitsgebiet Deutschlands.
Die Abgrenzung des Überlingersees zieht sich von Meersburg nach Eichhorn (Konstanz).



Quellen:
[1] Bodensee Karte 3 Staatgebiet 2020 (https://www.bev.gv.at/dam/bevgvat/PDF-Dateien/Vermessungswesen/Sonstige-PDF-Dokumente/Bodenseekonferenz/Karte-3-Staatsgebiete.pdf; aufgerufen am 08.09.2025 09:36 Uhr)
[2] Enrico Kampmann (13.08.2021, 15:00 Uhr): „Wo verläuft eigentlich die Grenze im Bodensee?“, TAGBLATT (https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/bodensee-sommer-wo-verlaeuft-eigentlich-die-grenze-im-bodensee-es-gibt-drei-theorien-aber-keine-klaren-regeln-ld.2171909; aufgerufen am 08.09.2025 09:38 Uhr)

Knochenfund bei Grabarbeiten im Bereich des alten Friedhofs in Nenzing. Beim Ausbau der Fernwärme in Nenzing kommt es in...
10/07/2026

Knochenfund bei Grabarbeiten im Bereich des alten Friedhofs in Nenzing.
Beim Ausbau der Fernwärme in Nenzing kommt es in der Landstraße zu einem außergewöhnlichen
Fund. Im Bereich neben dem Friedhof werden wenige Dezimeter unter der Straße menschliche
Knochen gefunden. Offenbar war der Friedhof in vergangenen Zeiten größer als er heute ist.
In solchen Fällen werden die Bauarbeiten sofort eingestellt und das Denkmalamt informiert.
Gemeinsam mit den Experten werden die Knochenfunde bewertet und das weitere Vorgehen
abgestimmt.
Zunächst wird das Alter der Knochen bestimmt, um die Bedeutung des Fundes zu beurteilen.
Voraussichtlich können die Arbeiten in einigen Tagen unter Begleitung einer Archäologischen
Bauaufsicht fortgesetzt werden.

Wassergefährdende Stoffe: Stoffe, die gemäß QVZ Chemie Grundwasser Schwellenwerten unterliegen, verboten oder bewilligun...
03/07/2026

Wassergefährdende Stoffe: Stoffe, die gemäß QVZ Chemie Grundwasser Schwellenwerten unterliegen, verboten oder bewilligungspflichtig sind.

Quelle: [1] ÖVGW Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete, Februar 2025

Wassergefährdende Stoffe: Auftauhilfsmittel, Schneeverfestiger und nicht oder schwer abbaubare organische Verbindungen  ...
26/06/2026

Wassergefährdende Stoffe: Auftauhilfsmittel, Schneeverfestiger und nicht oder schwer abbaubare organische Verbindungen

Quelle: [1] ÖVGW Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete, Februar 2025

Wassergefährdende Stoffe: Mineraldünger, organische Handels-dünger, Wirtschafts-dünger, häusliche Abwässer, Klärschlamm,...
19/06/2026

Wassergefährdende Stoffe: Mineraldünger, organische Handels-dünger, Wirtschafts-dünger, häusliche Abwässer, Klärschlamm, Silagesickersaft, Nitrifikationshemmer, Biogasgülle.

Quelle: [1] ÖVGW Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete, Februar 2025

Wassergefährdende Stoffe: Schwermetallverbindungen und Löschmittelzusätze zur Brandbekämpfung          Quelle: [1] ÖVGW ...
12/06/2026

Wassergefährdende Stoffe: Schwermetallverbindungen und Löschmittelzusätze zur Brandbekämpfung

Quelle: [1] ÖVGW Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete, Februar 2025

Wassergefährdende Stoffe: Endokrin wirksame Substanzen (Störung oder Beeinflussung der normalen Hormonaktivität) und rad...
29/05/2026

Wassergefährdende Stoffe: Endokrin wirksame Substanzen (Störung oder Beeinflussung der normalen Hormonaktivität) und radioaktive Substanzen

Quelle: [1] ÖVGW Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete, Februar 2025

Wassergefährdende Stoffe: Stoffe, die nach dem Chemikaliengesetz als „entzündlich“ und nach dem ADR als „brennbar“ zu ke...
30/04/2026

Wassergefährdende Stoffe: Stoffe, die nach dem Chemikaliengesetz als „entzündlich“ und nach dem ADR als „brennbar“ zu kennzeichnen sind.

Quelle: [1] ÖVGW Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete, Februar 2025

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